
Kreis- und Fahrbibliothek Teltow-Fläming
mit Kreisbildstelle

Satzung
Benutzungssatzung der Fahrbibliothek
des Landkreises Teltow-Fläming
(Fahrbibliotheksbenutzungssatzung)
Aufgrund der §§ 5, 2 der Landkreisordnung für das
Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S.398, 433), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner
Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze
vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174),
zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Brandenburg 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) , hat der Kreistag des
Landkreises Teltow-Fläming in seiner Sitzung am 11.12.2006 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Die Fahrbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung
des Landkreises Teltow-Fläming in der Form einer nichtrechtsfähigen Anstalt.
Die Fahrbibliothek dient der Bildung, der Fortbildung
und der Information sowie der Freizeitgestaltung. Jedermann kann im Rahmen dieser
Satzung die Fahrbibliothek nutzen und Medien aller Art, wie Bücher und andere
Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger entleihen.
Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen
Charakter.
§ 2
Gebühren
Für die Benutzung der Fahrbibliothek werden
Gebühren und Auslagen nach der Gebührensatzung für die Fahrbibliothek des
Landkreises Teltow-Fläming (Fahrbibliotheksgebührensatzung) erhoben.
§ 3
Anmeldung, Bibliotheksausweis
(1) Das Ausleihen von Medien ist nach schriftlicher
Anmeldung durch die Benutzer/in möglich.
Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage
des Personalausweises oder des Passes in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung.
Auf dem Anmeldeformular sind die erforderlichen Angaben zur Person mitzuteilen.
(2) Die Benutzer/in bescheinigt die Kenntnis der
Benutzungs- und der Gebührensatzung durch Unterschrift und erteilt ihr/sein
Einverständnis mit der Erfassung und Verarbeitung ihrer/seiner Angaben zur Person
nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Änderungen der Anschrift
der Benutzer/in oder ihres/seines Namens sind der Bibliothek unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Bei Benutzer/innen bis zum vollendeten 16.
Lebensjahr, die keinen der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise besitzen, ist der
Personalausweis der Erziehungsberechtigten vorzulegen und das Einverständnis der
Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären. Wird die Einwilligung zurückgezogen,
ist dies der Bibliothek schriftlich mitzuteilen.
(4) Juristische Personen und unselbständige
Einrichtungen können die Bibliothek durch solche Personen benutzen, die durch
ihre Organe bzw. den jeweiligen Träger schriftlich bevollmächtigt worden
sind.
(5) Die Benutzer/innen erhalten nach Abgabe
und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Fahrbibliotheksausweis.
Die Gültigkeitsdauer des Fahrbibliotheksausweises beträgt vom Tag der Ausstellung
12 oder 6 Monate.
(6) Der Fahrbibliotheksausweis ist nicht
übertragbar ; dieses kann durch Vorlage von Personalausweis, Pass, o.ä. überprüft
werden. Der Ausweis bleibt Eigentum des Landkreises Teltow-Fläming. Sein Verlust
ist der Fahrbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Die Benutzerin/der Benutzer, auf
deren/dessen Name der Ausweis ausgestellt ist, haftet für jeden Schaden, der durch
Missbrauch des Ausweises (Weitergabe, Verlust usw.) entsteht. Bei Minderjährigen
ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter zur Ersatzleistung
verpflichtet. Für verloren gegangene Fahrbibliotheksausweise wird kein Ersatz
geleistet. In solchen Fällen ist die Neubegründung eines Nutzungsverhältnisses
nach Absatz 1 erforderlich.
§ 4
Leihbedingungen
(1) Vorraussetzung für die Ausleihe von Medien
ist die Vorlage eines gültigen Fahrbibliotheksausweises.
(2) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte
ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall die Benutzerin/der Benutzer, auf
deren/dessen Namen die Medien ausgeliehen wurden.
(3) Die Benutzer/innen erhalten nur Videokassetten,
Videospiele und CD-ROM, die für ihr Alter freigegeben worden sind.
(4) Entliehene Videos, Daten- und Tonträger
dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen
vorgeschriebenen Voraus-setzungen abgespielt bzw. benutzt werden.
(5) Die Höchstzahl der zur gleichen Zeit
ausgeliehenen Medien wird durch das Bibliothekspersonal festgelegt und richtet
sich nach dem aktuellen Bestand.
§ 5
Leihfrist, Verlängerungen, Vormerkungen
(1) Die Leihfrist für alle Medien beträgt 4
Wochen.
(2) Die Leihfrist kann auf Antrag bis spätestens
14 Tage nach Ablauf der Leihfrist nach Absatz 1 persönlich, telefonisch, schriftlich
oder per E-Mail verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.
(3) Für verliehene Medien kann eine Vorbestellung
erfolgen. Nicht im Bestand vorhandene Bücher können über den "Leihverkehr der
Deutschen Bibliotheken" bestellt werden. Der Benutzer trägt die anfallenden
Kosten.
§ 6
Leihfristüberschreitung, Mahnung
(1) Werden entliehene Medien nicht fristgerecht
zurückgegeben sind Säumnisgebühren zu zahlen. Die Rückgabe der Medien wird
kostenpflichtig angemahnt.
>§ 7
Allgemeine Pflichten der Benutzer/innen
(1) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die
Medien sorgfältig aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und vor Verlust,
Beschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Als Beschädigung gelten auch das
Knicken und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen
von Textstellen, die inhaltliche Veränderung audiovisueller oder elektronischer
Medien sowie das Entnehmen oder Verändern von Buchungsmerkmalen.
(2) Die Benutzer/innen müssen sich bei der
Ausleihe vom Zustand der Medien überzeugen und auf Beschädigungen sofort hinweisen,
andernfalls hat sie/er bei der Rückgabe festgestellte Mängel zu vertreten.
(3) Der Verlust oder die Beschädigung von
entliehenen Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Hierfür haften die Benutzer/innen.
Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Kosten der Wiederbeschaffung des
Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten
Wertes der Schadensbeseitigung zu entrichten. Grundsätzlich fällt eine
Einarbeitungsgebühr an.
§ 8
Verhalten in der Fahrbibliothek
(1) In der Fahrbibliothek haben sich die
Benutzer/innen so zu verhalten, dass sie keinen anderen stören. Rauchen, Essen
und Trinken sind untersagt. Das Mitbringen von Tieren in die Fahrbibliothek ist
nicht erlaubt.
(2) Der Landkreis Teltow-Fläming haftet im
Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Die Haftung des Landkreises Teltow-Fläming
und seiner Bediensteten gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern der
Fahrbibliothek wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Verlust
und Beschädigung von mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.
(3) Der Landkreis Teltow-Fläming haftet nicht
für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer/innen durch nicht
erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen
bzw. für das Benutzen der Medien mit ausgestatteten Sicherungscode.
§ 9
Benutzungsausschluss
Benutzer/innen , die wiederholt gegen diese
Satzung oder gegen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes
ergangen sind, verstoßen, können von der Benutzung der Fahrbibliothek vorübergehend
oder auf Dauer ausgeschlossen werden.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in
Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung der
Kreis- und Stadtbibliothek des Landkreises Teltow-Fläming vom 26.11.2001 (Amtsblatt
für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 30 vom 28.11.2001) außer Kraft.
Luckenwalde, den 15. Dezember 2006
Peer Giesecke
Landrat
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Stand: 27. Mai 2010
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