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Kreis- und Fahrbibliothek Teltow-Fläming
mit Kreisbildstelle


Satzung

Benutzungssatzung der Fahrbibliothek
des Landkreises Teltow-Fläming
(Fahrbibliotheksbenutzungssatzung)

Aufgrund der §§ 5, 2 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S.398, 433), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) , hat der Kreistag des Landkreises Teltow-Fläming in seiner Sitzung am 11.12.2006 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Die Fahrbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung des Landkreises Teltow-Fläming in der Form einer nichtrechtsfähigen Anstalt.

Die Fahrbibliothek dient der Bildung, der Fortbildung und der Information sowie der Freizeitgestaltung. Jedermann kann im Rahmen dieser Satzung die Fahrbibliothek nutzen und Medien aller Art, wie Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie Bild-, Ton- und Datenträger entleihen.

Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.

§ 2
Gebühren

Für die Benutzung der Fahrbibliothek werden Gebühren und Auslagen nach der Gebührensatzung für die Fahrbibliothek des Landkreises Teltow-Fläming (Fahrbibliotheksgebührensatzung) erhoben.

§ 3
Anmeldung, Bibliotheksausweis

(1) Das Ausleihen von Medien ist nach schriftlicher Anmeldung durch die Benutzer/in möglich.

Die Anmeldung erfolgt persönlich unter Vorlage des Personalausweises oder des Passes in Verbindung mit der amtlichen Meldebestätigung. Auf dem Anmeldeformular sind die erforderlichen Angaben zur Person mitzuteilen.

(2) Die Benutzer/in bescheinigt die Kenntnis der Benutzungs- und der Gebührensatzung durch Unterschrift und erteilt ihr/sein Einverständnis mit der Erfassung und Verarbeitung ihrer/seiner Angaben zur Person nach Maßgabe des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Änderungen der Anschrift der Benutzer/in oder ihres/seines Namens sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei Benutzer/innen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die keinen der in Absatz 1 bezeichneten Ausweise besitzen, ist der Personalausweis der Erziehungsberechtigten vorzulegen und das Einverständnis der Erziehungsberechtigten schriftlich zu erklären. Wird die Einwilligung zurückgezogen, ist dies der Bibliothek schriftlich mitzuteilen.

(4) Juristische Personen und unselbständige Einrichtungen können die Bibliothek durch solche Personen benutzen, die durch ihre Organe bzw. den jeweiligen Träger schriftlich bevollmächtigt worden sind.

(5) Die Benutzer/innen erhalten nach Abgabe und Prüfung der vollständig ausgefüllten Anmeldung einen Fahrbibliotheksausweis. Die Gültigkeitsdauer des Fahrbibliotheksausweises beträgt vom Tag der Ausstellung 12 oder 6 Monate.

(6) Der Fahrbibliotheksausweis ist nicht übertragbar ; dieses kann durch Vorlage von Personalausweis, Pass, o.ä. überprüft werden. Der Ausweis bleibt Eigentum des Landkreises Teltow-Fläming. Sein Verlust ist der Fahrbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Die Benutzerin/der Benutzer, auf deren/dessen Name der Ausweis ausgestellt ist, haftet für jeden Schaden, der durch Missbrauch des Ausweises (Weitergabe, Verlust usw.) entsteht. Bei Minderjährigen ist die gesetzliche Vertreterin/der gesetzliche Vertreter zur Ersatzleistung verpflichtet. Für verloren gegangene Fahrbibliotheksausweise wird kein Ersatz geleistet. In solchen Fällen ist die Neubegründung eines Nutzungsverhältnisses nach Absatz 1 erforderlich.

§ 4
Leihbedingungen

(1) Vorraussetzung für die Ausleihe von Medien ist die Vorlage eines gültigen Fahrbibliotheksausweises.

(2) Die Weitergabe entliehener Medien an Dritte ist nicht gestattet. Es haftet in jedem Fall die Benutzerin/der Benutzer, auf deren/dessen Namen die Medien ausgeliehen wurden.

(3) Die Benutzer/innen erhalten nur Videokassetten, Videospiele und CD-ROM, die für ihr Alter freigegeben worden sind.

(4) Entliehene Videos, Daten- und Tonträger dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellerfirmen vorgeschriebenen Voraus-setzungen abgespielt bzw. benutzt werden.

(5) Die Höchstzahl der zur gleichen Zeit ausgeliehenen Medien wird durch das Bibliothekspersonal festgelegt und richtet sich nach dem aktuellen Bestand.

§ 5
Leihfrist, Verlängerungen, Vormerkungen

(1) Die Leihfrist für alle Medien beträgt 4 Wochen.

(2) Die Leihfrist kann auf Antrag bis spätestens 14 Tage nach Ablauf der Leihfrist nach Absatz 1 persönlich, telefonisch, schriftlich oder per E-Mail verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

(3) Für verliehene Medien kann eine Vorbestellung erfolgen. Nicht im Bestand vorhandene Bücher können über den "Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken" bestellt werden. Der Benutzer trägt die anfallenden Kosten.

§ 6
Leihfristüberschreitung, Mahnung

(1) Werden entliehene Medien nicht fristgerecht zurückgegeben sind Säumnisgebühren zu zahlen. Die Rückgabe der Medien wird kostenpflichtig angemahnt.

>§ 7
Allgemeine Pflichten der Benutzer/innen

(1) Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Medien sorgfältig aufzubewahren, pfleglich zu behandeln und vor Verlust, Beschmutzung oder Beschädigung zu schützen. Als Beschädigung gelten auch das Knicken und Befeuchten von Seiten, handschriftliche Eintragungen, das Unterstreichen von Textstellen, die inhaltliche Veränderung audiovisueller oder elektronischer Medien sowie das Entnehmen oder Verändern von Buchungsmerkmalen.

(2) Die Benutzer/innen müssen sich bei der Ausleihe vom Zustand der Medien überzeugen und auf Beschädigungen sofort hinweisen, andernfalls hat sie/er bei der Rückgabe festgestellte Mängel zu vertreten.

(3) Der Verlust oder die Beschädigung von entliehenen Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Hierfür haften die Benutzer/innen. Die Benutzer/innen sind verpflichtet, die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder Kosten in Höhe des festgestellten Wertes der Schadensbeseitigung zu entrichten. Grundsätzlich fällt eine Einarbeitungsgebühr an.

§ 8
Verhalten in der Fahrbibliothek

(1) In der Fahrbibliothek haben sich die Benutzer/innen so zu verhalten, dass sie keinen anderen stören. Rauchen, Essen und Trinken sind untersagt. Das Mitbringen von Tieren in die Fahrbibliothek ist nicht erlaubt.

(2) Der Landkreis Teltow-Fläming haftet im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht. Die Haftung des Landkreises Teltow-Fläming und seiner Bediensteten gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern der Fahrbibliothek wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Verlust und Beschädigung von mitgebrachten Sachen wird keine Haftung übernommen.

(3) Der Landkreis Teltow-Fläming haftet nicht für Schäden, die an Dateien und Datenträgern der Benutzer/innen durch nicht erkannte Virenprogramme auf zu Benutzungszwecken angebotenen Datenträgern entstehen bzw. für das Benutzen der Medien mit ausgestatteten Sicherungscode.

§ 9
Benutzungsausschluss

Benutzer/innen , die wiederholt gegen diese Satzung oder gegen Weisungen, die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes ergangen sind, verstoßen, können von der Benutzung der Fahrbibliothek vorübergehend oder auf Dauer ausgeschlossen werden.

§ 10
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Benutzungssatzung der Kreis- und Stadtbibliothek des Landkreises Teltow-Fläming vom 26.11.2001 (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 30 vom 28.11.2001) außer Kraft.


Luckenwalde, den 15. Dezember 2006


Peer Giesecke
Landrat


Gebührensatzung für die Fahrbibliothek des Landkreises Teltow-Fläming

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